Die Ärztin Kristina Hänel wurde gestern wegen „Werbung“ für Schwangerschaftsabbrüche verurteilt zu einer Strafe von 6000 Euro. Denn Paragraf 219a von 1933 besagt unter anderem:
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise
1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder
2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung
anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Quelle
Die Begründung des Gerichtes ist, nun ja, sagen wir mal etwas..ich weiss nicht. Ich finde einfach gerade nicht die passenden Worte dafür. Rückständig, ja, wobei das Wort noch zu positiv ist für die Argumentation der Richterin:
„Der Gesetzgeber wolle nicht, dass über den Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit diskutiert wird, als sei es eine normale Sache.“
„Über Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit reden“ weiterlesen